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OLG Karlsruhe, Urt. v. 17. 9. 2003 – 1 U 9/03 (LG Heidelberg):
Zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs bei fristloser Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses
Der Schutzzweck der Norm des § 89 a II HGB, der den Schadensersatzanspruch des berechtigterweise fristlos Kündigenden zeitlich begrenzt, gebietet bei unterschiedlichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten der Vertragsparteien darauf abzustellen, wann der Kündigungsgegner seinerseits hätte ordentlich kündigen können. Es kommt nicht auf die ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Kündigenden an, denn dieser ist bis zu dem Zeitpunkt schutzwürdig, zu dem er mit einer fristgerechten Kündigung des anderen Teils hätte rechnen müssen.
Das OLG Karlsruhe ist in seiner Entscheidung der Auffassung, dass es bei unterschiedlichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten für die Vertragsparteien in der Frage der sich aus dem Schutzzweck der Norm ergebenden zeitlichen Begrenzung des Schadensersatzanspruchs des berechtigterweise fristlos Kündigenden nicht auf dessen ordentliche Kündigungsmöglichkeit ankommt, sondern allein darauf, wann der Kündigungsgegner seinerseits hätte ordentlich kündigen können.
Denn schutzwürdig sei der Kündigende bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er mit einer fristgerechten Kündigung des anderen Teils hätte rechnen müssen. Ansonsten hätte es ein Unternehmer in der Hand, einen Handelsvertreter, dessen Vertragsverhältnis er nicht durch ordentliche Kündigung lösen könnte, durch gezieltes vertragswidriges Verhalten zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu bewegen, ohne seinerseits weitere Folgen fürchten zu müssen. Er könnte so die für ihn ungünstigen Kündigungsfristen durch sein vertragswidriges Verhalten umgehen, bzw. sich von seinem ursprünglichen vertraglich abgesicherten Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht lösen.