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Die Registrierung
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Erfolgt in ein noch festzustellendes Register, das zentral einsehbar sein wird. Zur Registrierung stehen
- der Name der natürlichen Person bzw. bei juristischen Personen die Namen der geschäftsführenden Personen,
- die rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindungen,
- die Registernummer und
- der Hinweis, ob der Vermittler grenzüberschreitend tätig ist.
Ist dies der Fall, so sollen die Länder aufgezählt werden, in welchen der Vermittler seine Dienste anbietet.
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Folgen der Registrierung und Nichtregistrierung
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Die EU- Richtlinie muss in den Mitgliedstaaten noch umgesetzt werden. In der Bundesrepublik Deutschland wurde sie am 15. Januar 2003 im Amtsblatt verkündet. Die Regelungen müssen somit bis spätestens 15. Januar 2005 in deutsches Recht umgesetzt werden. Ab dem Inkrafttreten der deutschen Regelung, darf nur der Vermittler Versicherung vermitteln, der registriert ist.
Wer nach dem 15.01.2005 ohne Registrierung vermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die wiederholte - nicht erlaubte – Vermittlung wird voraussichtlich auch mit Strafen belegt werden. Wenn ein Vermittler sich verspätet registrieren lässt, kann die Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Tatsache, dass er bereits ohne Erlaubnis Versicherungen vermittelt hat, die Erlaubnis bzw. die Registrierung verhindern. |
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