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Angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Bundesrepublik Deutschland noch konkretisiert werden müssen. Der Gesetzgeber kann hierbei unterschiedliche Anforderungen stellen, entsprechend den Produkten bzw. der Tätigkeit, ob es sich um Makler oder Einfirmenvertreter oder angestellte Versicherungsvermittler handelt oder ob die Versicherungsvermittlung nur nebenberuflich ausgeübt wird.
Guter Leumund; keine schwerwiegenden Straftaten im Bereich von Eigentums- oder Finanzkriminalität; Keine laufenden oder abgeschlossenen Insolvenzverfahren;
Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder eine anderen, gleichwertigen Garantie mit Deckungsbeträgen von mindestens 1 Mio. € pro Schadensfall und mindestens 1,5 Mio. € für alle Schadensfälle eines Jahres abgeschlossen Diese Voraussetzung muss nicht vorliegen, wenn ein Dritter, z. B. ein Versicherungsunternehmen, die Haftung für den Versicherungsvermittler übernommen hat.
Nachweis einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit
Insbesondere wenn Kundengelder verwaltet werden. Dies trifft auf den allgemeinen Versicherungsvermittler nicht zu, da er keinen Zugriff auf die Kundengelder hat. Beachtung weiterer Berufsausübungsvorschriften, insbesondere: Der Handelsvertreter hat gegenüber den Kunden vor Abschluss des ersten Vertrages umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten über:
- Namen, Anschrift,
- Bestehende Beteiligungen an Stimmrecht/ Kapital eines Versicherungsunternehmens,
- Bestehende Beteiligungen eines Versicherungsunternehmens an dem Unternehmen eines Versicherungsvermittler,
- Registereintragung,
- Informationen über Beschwerdemöglichkeiten etc.,
- Informationen über: ausgewogene Untersuchung, Mitteilung der vertraglichen Bindung an das Versicherungsunternehmen und Negativmitteilungen. Rückversicherungsvermittler sind von der letzten Voraussetzung ausgenommen.
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