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Ausnahmen bestehen, wenn:
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- diese Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens unter Verantwortung des Versicherungsunternehmens wahrgenommen werden,
- unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte gelegentlich und beiläufig erteilt werden, etwa
- §nebenberuflich bestimmte Versicherungen vermittelt werden (z. B. Gepäck- und Reiseversicherungen, Brillenversicherungen). Es muss sich hierbei allerdings um eine Versicherung handeln, die keine speziellen Kenntnisse erfordert, also für die Versicherung die Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes ausreichend sind
- und keine Lebensversicherung ist und keine Haftpflichtrisiken abdeckt und als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter vermittelt wird.
- Dies gilt nur, wenn mit der Versicherung ein Defekt, Verlust oder eine Beschädigung der gelieferten Ware versichert werden soll oder die Versicherung den Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise versichert. In diesem Fall darf die Versicherung sogar Haftpflichtrisiken und Lebensversicherungsrisiken abdecken, wenn die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken in Zusammenhang mit der Reise gewährt wird und eine Jahresprämie von nicht mehr als 500 € hat und deren Versicherungsvertrag eine maximale Gesamtlaufzeit von fünf Jahren hat.
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