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DEKRA zertifiziert
Spezialvorschriften nach VVG und WpHG
Sonderregelungen für eine Haftung bestehen nach § 63,59 VVG im Falle der Vermittlung durch den Versicherungsmakler, § 6 Abs. 4 VVG für den Fall der Vermittlung durch Versicherungsagenten/ Versicherungsunternehmen
§ 311 Abs. 3 BGB
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluß erheblich beeinflußt.
§ 241 Abs. 2 BGB
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zu besonderer Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Ratio legis: Schutz vor Vermögensfehldispositionen.