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Beratungs-/Auskunftsvertrag im Wertpapierbereich:
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- Kommt bereits durch tatsächliches Verhalten zustande
(Rspr: Bereits Smalltalk bei Partygespräch)
- Entscheidend nach BGH: Der Interessent macht deutlich, die besonderen Informationen, Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers nutzen zu wollen
- Der Anlagevermittler beginnt mit der Ausführung seiner Vermittlungstätigkeit
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