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Rechtliche Pflichten aus dem Beratungsvertrag:
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- "Best advice"; Vermittlung der bestmöglichen Versicherungs- u. Finanzdienstleistungen
- Verpflichtung zur eigenen Produktinformationen im Markt und der Fachpresse
- Ständige Beobachtungs-und Hinweispflicht über Veränderungen des Risikoprofils der Produkte, auch nach Vertragsschluß
- Vermutung des "Beratungsgerechten Anlegerverhaltens"
- Beweislast des Maklers, daß der Schaden auch ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre
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