Spezialisierung Interessen Publikationen Kontakt & Impressum  

  
 
DEKRA zertifiziert
Haftung bei Besicherung von Lebensversicherungen zum Erwerb von Anteilen offener Aktienfonds
Eine feine neue Haftungsfalle tut sich für Berater/Vermittler auf, die auf den Gedanken kommen sollten/gekommen sein sollten, Kunden vorzuschlagen, für eine fremdfinanzierte Anschaffung von Anteilen an offenen Aktienfonds zur Darlehenssicherheit Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen einzusetzen.
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die Ende 2006 erging, liegt in einer solchen Besicherung eine steuerschädliche Verwendung des Darlehens. Die Zinsen aus den Lebensversicherungen sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.

Liest man diese Entscheidung mit einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16.11.2006, wonach Anlagevermittler auf die ungeklärte steuerliche Anerkennung von neuen Steuermodellen
hinzuweisen haben, erkennt man die Brisanz der Haftungssituation, der Anlagevermittler ausgesetzt sind, wenn sie „komplexe Anlagemodelle" wie Hebelgeschäfte oder - nun auch die Beleihung von Vermögenswerten - vermitteln oder gar dazu anraten.