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DEKRA zertifiziert
Etwa 20.000 Schadenersatzklagen werden jährlich gegen freie Finanzberater geführt – mit steigender Tendenz
Ursache: Fortschreitende Sensibilisierung der Anleger erhöht deren Klagebereitschaft.

Dementsprechend lautet der Rat an alle Anleger, vor Vertragsabschluß zu prüfen, ob der Berater oder Vermittler:

  1. Eine Fachausbildung nachweisen kann.

  2. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

  3. Ein Beratungsprotokoll verwendet.

  4. Andere Produktalternativen vorstellt.


Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sein oder der Berater bereits im Erstgespräch schon auf einen Abschluß drängen, ist ein Wechsel zu einem unabhängigen, qualifizierten Berater geboten.

Haftungsfallen für Versicherungsvermittler:

Verlängerung einer Risiko LV gilt rechtlich als wartezeitrelevanter Neuabschluss
Verlängert ein Versicherungsnehmer einen zeitlich befristeten Risikolebensversicherungsvertrag, handelt es sich nach der Auffassung des OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2007, Az.: 5 U 704/06-89 um einen Neuabschluss mit den entsprechenden Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. So beginnen sämtliche Wartezeiten und Ausschlussfristen neue, hierunter auch die dreijährige Ausschlussfrist wegen Selbsttötung.
Auf diesen besonderen Umstand ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.
Unterbleibt der Hinweis, so macht sich der Berater bzw. das Versicherungsunternehmen schadensersatzpflichtig.