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AG Zwickau bestätigt Widerrufsmöglichkeit bei separater Kostenvereinbarung zu den Abschlusskosten einer Lebensversicherung (sog. Nettopolice )
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Prozess um Nettopolice erfolgreich abgeschlossen
Das AG Zwickau wies im August 2011 die Klage einer Liechtensteiner Lebensversicherungsgesellschaft auf Zahlung von Vermittlungsprovision aus einer getrennten Kostenausgleichsvereinbarung zurück.
Die Kanzlei Dr. Solheid, Reichenbach/Vogtland, hatte gegen die Klage nicht nur versicherungsrechtliche (§169 VVG), handelsrechtliche (§ 87 ff HGB) und zivilrechtliche Verteidigungseinwendungen aus dem BGB erhoben, sondern auch den Widerruf betreffend sämtlicher vertraglicher Willenserklärungen erklärt.
Der Einzelrichter wies die Klage auf separate Erstattung der Abschlusskosten mit der Begründung zurück, dass die Widerrufsbelehrung in dem von der Liechtensteiner Lebensversicherung verwendeten Vertragsformular den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und infolgedessen unwirksam zu sei.
Auch nach Ablauf der vorgegebenen Widerrufsfrist konnte damit der Widerruf wirksam erklärt werden.
Der Rechtstreit wurde im Berufungsverfahren im April 2012 einvernehmlich beendet.
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