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Anmerkungen zum AVAD , Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V..
Nach der Kommentierung zum Bundesdatenschutzgesetz von Gola (Gola/Schomerus, 9. Auflage 2007) ist es untersagt, ohne ausdrückliches Einverständnis des Arbeitnehmers Personaldaten an die Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst (AVAD) weiterzugeben.
Näheres zum AVAD: www.avad.de/ -
Der vorbezeichnete Autor verweist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts LAG Berlin ,DB 1979, 2178, verweist jedoch darauf, dass es auch eine gegenteilige Ansicht gibt, nämlich die des Landesarbeitsgerichts München; vgl. LAG München, RDV 1986, 278;
Oberlandesgerichtlich wurde in einer jüngeren Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 06. Mai 2009, Az. 5 U 155/08, rechtskräftig festgestellt, dass Meldungen an den AVAD, soweit sie sich lediglich auf einen Verdacht beziehen, zu unterlassen sind (was eigentlich selbstverständlich sein sollte).
Soweit unwahre, den Leumund und den Kredit des Handelsvertreters schädigende Eintragungen in der AVAD erfolgt sind, können gegen die Verursacher dieser Veröffentlichungen durchaus Schadensersatzansprüche wegen Kreditschädigung bestehen.